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Abfangung
Als Abfangung bezeichnet man die Sicherung von Baugruben durch Gräben, Bauteilen oder Bauwerke gegen die Gefahr des Einstürzens. Zur Baugrubensicherung werden beispielsweise Spundwände oder Bohrpfahlwände eingesetzt. Bei Gräben kommt es, abhängig von der Bodenart auf den Böschungswinkel an. Bei Sand, Kies oder anderen nichtbindigen Böden darf der Böschungswinkel z.B. höchstens 45° betragen, während er bei Fels 80° sein darf.

 

Abgeschlossenheit
Abgeschlossenheit ist die Voraussetzung für den Kauf einer Wohnung. Sie kann nur erworben werden, wenn sie einen abschließbaren Zugang besitzt. Eine Wohnung gilt als abgeschlossen, wenn sie einen eigenen Zugang von außen hat, wenn sie durch Trennwände oder Decken von anderen Räumen oder Wohnungen getrennt ist und wenn sie über Bad, WC und Kochstelle verfügt. Kellerräume, Speicher oder ähnliche Räume zählen ebenfalls dazu. Abgeschlossenheit ist auch ein wichtiger Aspekt bei der Planung eines Mehrfamilienhauses. Die Festlegung der Abgschlossenheit dient zur sachenrechtlichen Klarheit und zur Klarstellung von Eigentums- und Benutzungsverhältnissen innerhalb des Gebäudes, in welchem sich das Wohneigentum befindet. Im Grundbuchamt wird über die Abgeschlossenheit ein spezielles Grundbuchblatt angelegt (Abgeschlossenheitsbescheinigung).

 

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Bestätigung der Baubehörde, dass die Räume und/oder Wohnräume, die im beiliegenden Aufteilungsplan benannt sind, in
sich als abgeschlossen gelten. Die Bescheinigung ist mit dem Aufteilungsplan Voraussetzung für die Gründung von Teileigentum.

 

Abnahme
Prüfung des vom Unternehmer erstellten Liefer- und Leistungsumfanges auf Vollständigkeit und
Mängel.

 

Abnahmeprotokoll
Dokument mit dem Ergebnis der Abnahme. Wird von beiden Vertragsparteien mit der Unterschrift
bestätigt.

 

Abstandsfläche
Mindestabstand des zu errichtenden Baus zum bereits vorhandenen Bau gem. Vorgaben der
Baubehörde. Als Abstandsfläche - in einigen Bundesländern auch Abstandfläche (z.B. NRW, Sachsen-Anhalt) - bezeichnet man im deutschen Bauordnungsrecht den abstrakten Bereich (Fläche) eines Grundstückes, der mit wenigen Ausnahmen von Bebauung freizuhalten ist. In einigen Regionen, wie im Norden Deutschlands wurde der notwendige Grenzabstand als solcher früher auch als Bauwich bezeichnet. Aber auch in Österreich wird es in den verschiedenen Gesetzen so bezeichnet. Hauptgründe für Abstandsflächen sind die ausreichende Belichtung, der Brandschutz und der Sozialabstand zwischen Nachbarn. In Deutschland liegt das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Alle Länder haben dementsprechend eigene Landesbauordnungen erlassen, sodass die Detailregelungen von Bundesland zu Bundesland variieren können. Grundsätzlich sind Gebäude so am zugehörigen Baugrundstück anzuordnen, dass die Abstandsflächen sich nur auf dieses erstrecken. Abstandsflächen dürfen sich darüber hinaus bis zur Mitte von angrenzenden öffentlichen Straßen, Wegen und Grünflächen erstrecken. Abstandsflächen müssen nicht nur beim Neubau eines Gebäudes eingehalten werden, sondern auch bei seiner Änderung. Die Einhaltung der Vorschriften ist im Zuge der Genehmigungsplanung nachzuweisen. So kann bei einem bestandsgeschützten Gebäude, das die Abstandsflächen nicht einhält, eine bauliche Änderung oder sogar eine reine Nutzungsänderung zum Verlust des Bestandsschutzes führen. Wird vom Nachbarn eine so genannte Abstandsflächen-Übernahmeerklärung oder auch Abstands-Baulast unterzeichnet, so dürfen diese Flächen auch auf das Nachbargrundstück fallen. Die Übernahme von Abstandsflächen auf das eigene Grundstück wird im Baulastenverzeichnis vermerkt und mindert unter Umständen den Wert des Grundstückes, da dadurch seine Nutzung eingeschränkt wird.

 

Alleinauftrag
Auch „qualifizierter Alleinauftrag“ ist die Vereinbarung, die der Makler mit dem Verkäufer einer
Immobilie abschließt. Damit schließt der Makler aus, dass eine Vermittlung des angebotenen Objektes durch den Verkäufer oder Dritte erfolgt. Der Begriff Alleinauftrag kommt hauptsächlich im Maklerrecht vor. Gemeint ist damit, dass einem Makler, und nur diesem und keinem weiteren, der Auftrag erteilt ist, ein Objekt zu vermakeln. Der Alleinauftrag ist in Deutschland gesetzlich nicht geregelt. In der Praxis üblich ist ein qualifizierter Alleinauftrag, wodurch insbesondere der Verkauf des Objekts aufgrund von Eigeninitiative des Verkäufers ohne Einschaltung des Maklers ausgeschlossen wird. Im Rahmen des Alleinauftrages trifft den Makler eine Pflichtenvermehrung, insbesondere im Interesse des Auftraggebers tätig zu werden. Im Gegenzug werden oft Provisionssicherungsklauseln zu Gunsten des Maklers vereinbart, so dass der Makler bei jedem Fall des Objektverkaufes während der Vertragslaufzeit einen geldwerten Anspruch erlangt, wobei durch Auslegung zu ermitteln ist, ob es sich um ein erweitertes Provisionsversprechen, einen pauschalisierten Schadensersatzanspruch oder um das Versprechen einer Vertragsstrafe handelt. Gibt es keine Provisionssicherungsklausel, hat der Makler dennoch im Falle der Verletzung von Vertragspflichten durch den Auftraggeber einen Anspruch auf Schadensersatz, der jedoch geringer sein wird als die Provision. Viele Makler sind daher lediglich bereit, ihre Tätigkeit im Rahmen von Alleinaufträgen auszuüben.

 

Anderkonto
Ein vom beurkundenden Notar temporär eingerichtetes Sonderbankkonto. Die Kaufpreissumme
verbleibt auf diesem Konto, bis alle Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt sind.

 

Anschlussgebühren
Kosten für das
Anschließen der Ver- und Entsorgungsleitungen an das öffentliche Netz. Diese Kosten sind in der Regel nicht im Kaufpreis von Neubauten enthalten.

 

Architektenleistung
Zu erbringende Leistungen eines Architekten. Ist in der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure (HOAI) geregelt. Gesamtleistung bei Wohngebäuden bestehen im wesentlichen aus „Grundlagenermittlung, Genehmigungsplanung, Mitwirkung bei Vergaben, Vorplanung, Ausführungsplanung, Objektüberwachung, Entwurfsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Objektbetreuung und Dokumentation“.

 

Auflassungsvormerkung
Nach Beurkundung sollte der Notar beauftragt werden, eine Auflassungsvormerkung
zu bestellen. Damit wird die Übertragung des Eigentums am Grundstück sichergestellt, da eine unmittelbare Auflassung nicht oder nur selten möglich ist.

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