Rabitzwand
Ein Gerüst aus tragenden Rundeisen von 5-8 mm die unterhalb der Überlegstangen liegen und mit Bindedraht untereinander verbunden sind. Darauf wird ein ca 1mm dickes Metallgewebe mit der Konstruktion verdrahtet. Anschliessend wird ein Gips- oder Zementputz aufgebracht. Entsprechen handelt es sich um Gipsrabitzdecken- und wände oder Zementrabitzdecken- und wände. Zweckbestimmt ausgeführt erfüllt sie die Brandschutzanforderungen. Es konnten Decken heruntergezogen, Gewölbe, nichttragende Ständerwände, die Ummantelung von Pfeilern und Stützen, die Verblendung von Installationen und der Bau von Lüftungskanälen ausgeführt werden.
Rang im Grundbuch
Unter Rang versteht man die Position, die ein dingliches Recht im Grundbuch hat. Kommt es zum Beispiel bei einer Hypothek zu einer Verwertung eines Grundstückes, wird der Erlös zunächst an die im Rang höherstehenden Hypotheken bzw. Hypothekengläubiger ausgeschüttet, dann an die nachfolgenden. Der Rang ist also entscheidend für die wirtschaftliche Werthaltigkeit, eine erstrangige Hypothek hat bei gleichem Nennbetrag den höchsten Wert.
Festlegung des Rangs
Das Rangverhältnis zweier Rechte bestimmt sich, wenn diese in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge ihrer Eintragung, und wenn sie in verschiedenen Abteilungen eingetragen sind, nach dem Datum der Eintragungen (§ 879 BGB). Zur Sicherung des Ranges ist es möglich, sich selbst eine Eigentümergrundschuld eintragen zu lassen, um sich die Rangstelle z.B. für einen späteren einen Kredit damit zu sichern. Ebenfalls möglich ist die Eintragung eines Rangvorbehalts (§ 881 BGB).
Rangänderung (Grundbuch)
Nachträglich kann der Rang eines Rechts durch Rechtsgeschäft geändert werden (§ 880 BGB. Dieser sogenannte Rangrücktritt bedarf der Zustimmung beider Rechteinhaber (sowohl des aufrückenden, als auch des zurücktretenden). Diese Rangänderung bedarf notarieller Form und muss zur Wirksamkeit im Grundbuch eingetragen sein.
Rauchen in der Mietwohnung
Rauchen in einer Mietwohnung ist grundsätzlich erlaubt. Jedoch kann übermäßiges Rauchen in der Mieterwohnung zu Schadenersatzansprüchen wegen übermäßiger Nutzung der Mietsache führen. Raucher sind beim Auszug zum Ersatz der Kosten für Dekorationsarbeiten verpflichtet, wenn Verfärbungen und Ablösungen von Tapeten sowie ein in der Wohnung festsitzender Tabakgeruch durch starkes Rauchen verursacht wurde. Es besteht ebenfalls Schadenersatzanspruch, wenn die durch das Rauchen verursachte Geruchsbelästigung beim Auszug nicht durch einfaches Lüften beseitigt werden kann.
Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (ZR 124/05) sind o.a. Regelungen jedoch veraltet. Rauchen in der Wohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch und kann daher keine Schadensersatzansprüche nach sich ziehen, es sei denn, das Rauchverbot wurde im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart.Das Rauchen im Treppenhaus darf durch den Vermieter verboten werden. Beeinträchtigungen durch Passivrauchen beim kurzzeitigen Aufenthalt im Treppenhaus oder Lift sind hingegen zumutbar. Dringt aufgrund der besonderen Bauweise eines Hauses der Tabakrauch aus der Wohnung eines Rauchers in eine andere Wohnung, kann aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung und der Geruchsbelästigung eine Mietminderung gefordert werden, auch ist die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages in einem solchen Fall (besondere Bauweise des Hauses) durch den Mieter gerechtfertigt. Hinsichtlich der Belästigung und Gesundheitsbeeinträchtigung einer Mietpartei durch eine andere Mietpartei durch das Rauchen auf dem Balkon oder das Rauchen am Küchenfenster liegt nur erstinstanzliche Rechtsprechung vor, die uneinheitlich ist, weshalb in der Praxis oftmals Vereinbarungen über Rauch- und Lüftungszeiten zwischen den betroffenen Mietparteien der Vorzug gegeben wird.
Räumung (Zwangsräumung Mietverhältnis)
Die Zwangsräumung einer Wohnung oder eines Grundstücks ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (vgl. § 885 ZPO). Sie wird vom Gerichtsvollzieher auf Antrag eines Gläubigers bewirkt, wenn dieser zuvor einen Räumungstitel erwirkt hat und der Schuldner die Wohnung oder das Grundstück nicht freiwillig räumt. Erforderlichenfalls kann der Gerichtsvollzieher dabei unmittelbaren Zwang anwenden, also z. B. Schlösser aufbrechen und austauschen oder den Schuldner unter Gewaltanwendung aus der Wohnung setzen. Die nicht unerheblichen Kosten einer Zwangsräumung - Anwaltskosten, Gebühren des Gerichtsvollziehers, Auslagen für eine Spedition zwecks Entsorgung des Mobiliars - sind zunächst vom Gläubiger vorzuschießen, fallen letztlich aber dem Schuldner zur Last (vgl. § 788 ZPO). Grundsätzlich ist es Sache des Schuldners, sich rechtzeitig um eine Ersatzwohnung zu bemühen. Notfalls wird er von der Stadt bzw. Gemeinde in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen. Stellt sich die Zwangsräumung in einem besonderen Einzelfall als sittenwidrig dar, kann der Schuldner gem. § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beantragen. Zuständig für diesen Antrag ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, dort entscheidet der Rechtspfleger.
Realkredit
Ein Realkredit oder auch Sachkredit ist ein Kredit, der durch Vermögens- oder Sachwerte gesichert wird. Dadurch steht der Realkredit im Gegensatz zum Personalkredit. Die Sicherung des Realkredits kann auf zwei Arten erfolgen. Zum einen kann ein Realkredit durch unbewegliche Sachen, wie bei einer Hypothek oder Grundschuld, gesichert werden. Zum anderen können bewegliche Sachen wie bei einem Lombardkredit oder einer Sicherungsübereignung den Realkredit sichern.
Reallast
Die Reallast ist nach deutschem Sachenrecht (§ 1105 BGB) das Recht einer bestimmten Person, aus einem Grundstück wiederkehrende Leistungen zu verlangen. Diese Leistungen müssen (anders als bei Grundschuld und Hypothek) nicht zwingend in der Zahlung von Geld bestehen. Auch andere Dienst- und Sachleistungen sind möglich. Die Reallast führt (anders als die Dienstbarkeiten) nicht zu einer unmittelbaren Nutzungsbefugnis des Berechtigten am Grundstück. Es ist vielmehr dem verpflichteten Eigentümer des belasteten Grundstücks überlassen, auf welche Weise er die zur Erfüllung der Reallast erforderlichen Leistungen erwirtschaftet. Der Berechtigte kann Befriedigung durch Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Bestimmungen über Hypothekenzinsen im Wege einer Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung suchen. Er hat aber gegen den Eigentümer während dessen Eigentums fällig gewordenen Leistungen auch einen persönlichen Anspruch. Die Reallast entsteht durch Einigung zwischen Eigentümer und Berechtigtem sowie durch Eintragung in das Grundbuch. Sie kann durch Vereinbarung sowohl als übertragbares und vererbliches Recht als auch unübertragbar und unvererblich bestellt werden.
Realteilung
Realteilung (historisch) oder auch Realerbteilungsrecht bedeutet, dass der Besitz einer Familie, insbesondere der Landbesitz, unter den Erbberechtigten real aufgeteilt wird. Diese Aufteilung findet bei jedem Erbgang statt, sodass die Anzahl von Kleinstparzellen mit der Zeit ansteigt. Im Gegensatz dazu steht das Anerbenrecht. Auch in adligen Familien war dieses Prinzip verbreitet und führte unter anderem auf dem Gebiet des Heiligen Römischen Reiches zur Kleinstaaterei.
Reet, Reetdach
Reet (auch: Reeth, Reith, Ried, Riet, Rohr u.ä.) bezeichnet das an Ufern oder auf sumpfigem Gelände wachsende Schilfrohr, das vielerorts in getrocknetem Zustand zur Dacheindeckung verwendet wird. Der Name Reetdach findet vorrangig an der deutschen Nordseeküste Verwendung. In Mecklenburg-Vorpommern spricht man von Rohrdach.
Reihenhaus
Das Reihenhaus bezeichnet im Bauwesen eines von mindestens drei oder mehr aneinander gebauten Wohngebäuden. Stoßen nur zwei Gebäude mit ihren Seitenwänden aneinander, spricht man von einem Doppelhaus. Wenn das letzte Gebäude der Häuserreihe kein Eckgebäude ist und dreiseitig frei steht nennt man das Reihenendhaus. Reihenmittelhäuser müssen jeweils bis an die beiden seitlichen Grundstücksgrenzen gebaut werden. Diese beiden seitlichen Abschlusswände dürfen keine Fenster haben und müssen feuerbeständig hergestellt sein. Deshalb heißen sie Brandwände. Reihenendhäuser dürfen nur an der Seite bis an die seitliche Grundstücksgrenze gebaut werden, an der die weiteren Reihenhäuser folgen. Auf der freistehenden Hausseite müssen die jeweiligen Bestimmungen zur Nachbarbebauung und somit in der Regel ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze eingehalten werden. Ferner hat ein Reihenendhaus nur eine Brandwand. Der Begriff sagt nichts über die Größe des Gebäudes und die Anzahl der darin befindlichen Wohnungen und deren Eigentumsverhältnisse aus. Ein Reihenhaus kann sowohl aus einer einzigen Eigentumswohnung als auch aus einem von mehreren nebeneinander errichteten, mehrgeschossigen Mietwohnungsbauten in innerstädtischer Blockbauweise bestehen.
Reinertrag
Zieht man vom Rohertrag (Nettokaltmiete) die Bewirtschaftungskosten ab, erhält man den Reinertrag. Der Reinertrag ist Ausgangsgröße für verschiedene Arten der Wirtschaft-lichkeitsrechnungen. Der Reinertrag ist auch die Grundlage für die Ermittlung des Ertragswertes. Je nach Anwendungsbereich kann der Reinertrag eine unterschiedliche Größe darstellen.
Reines Wohngebiet
Ein Wohngebiet ist nach der deutschen Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Baugebiet, das dem Wohnen dient. Hier unterscheidet man weiterhin:
- Reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO - ein Baugebiet, das nur dem Wohnen dient. Läden und Handwerksbetriebe, die dem täglichen Bedarf der Wohnbevölkerung dienen, sowie soziale Einrichtungen sind ausnahmsweise zulässig.
- Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO - ein Baugebiet, das vorwiegend dem Wohnen dient. Außer Wohngebäuden sind „der Versorgung des Gebiets dienende“ Läden und Gaststätten sowie nichtstörende Handwerksbetriebe und Gemeinschaftseinrichtungen zulässig. Hotels, sonstiges nichtstörendes Gewerbe, Verwaltungsbauten, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind ausnahmsweise zulässig.
- Besonderes Wohngebiet nach § 4a BauNVO - ein Baugebiet, das vorwiegend dem Wohnen dient, in dem aber auch andere Nutzungen erhalten und fortentwickelt werden dürfen, die für das Wohngebiet typisch und mit der Wohnnutzung vereinbar sind. Zulässig sind Wohngebäude, Beherbungs- und Gaststätten, sonstiges Gewerbe und Büros. Zentrale Verwaltungseinrichtungen, Vergnügungsstätten und Tankstellen sind ausnahmsweise zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass oberhalb eines bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind, oder dass ein bestimmter Flächenanteil dem Wohnen zu dienen hat.
Welche Arten der baulichen Nutzung in einem allgemeinen und besonderen Wohngebiet erlaubt sind, regelt die Baunutzungsverordnung.
Renovierung
Als Renovierung (v. lat.: renovare = erneuern) bezeichnet man Maßnahmen zur Instandsetzung von Bauwerken. Schäden aufgrund von Abnutzung durch den gewöhnlichen Gebrauch werden so beseitigt und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt. Im Mietrecht ist Renovierung ein Synonym für Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Streichen), die per Mietvertrag meist auf den Mieter abgewälzt werden, was bei Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) nicht zulässig ist (Ausnahme: Kleinreparaturen).
Restnutzungsdauer
Unter Restnutzungsdauer versteht der deutsche Gesetzgeber (§16 WertV) die Anzahl der Jahre, in denen die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Unterhaltung und Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden können. Die Restnutzungsdauer errechnet sich aus der Gesamtnutzungsdauer (Anl 4 WertR). Folgende Richtwerte für die Gesamtnutzungsdauer sind dort abgedruckt (Beispiele):
- Einfamilienhäuser: 60-100 Jahre
- Mietwohngebäude: 60-80 Jahre
- Verwaltungsgebäude: 50-80 Jahre
- Jugendheime: 40-80 Jahre
- Kindergärten: 50-70 Jahre
- Schulen: 50-80 Jahre
- Universitäten: 60-80 Jahre
- Krankenhäuser: 40-60 Jahre
- Hallenbäder: 40-70 Jahre
- Kirchen: 60-80 Jahre
- Einkaufsmärkte: 30-80 Jahre
- Tankstellen: 10-20 Jahre
- Ställe: 30 Jahre
- Scheune: 40-60 Jahre
Rettungserwerb
Um im Zwangsversteigerungsverfahren von Immobilien Verluste zu verhüten, bietet sich Gläubigern die Möglichkeit, das Grundstück selbst zu erwerben bzw. ersteigern. Man spricht dabei vom Rettungserwerb. Wird dem Gläubiger aufgrund seines Meistgebotes der Zuschlag erteilt, sind bei der Grunderwerbsteuer die im Zuschlag enthaltenen Darlehensbeträge, die er dem Schuldner gewährt hat, mit zu berücksichtigen. Sie bezieht sich also auch auf den "Eigenanteil" am Versteigerungsobjekt. Ähnliches gilt auch für die Gerichts- und Grundbuchgebühren.
Revitalisierung
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (auch Revitalisierung genannt) sind nach § 136 Abs. 1 Maßnahmen in BaugesetzbuchStädten und Dörfern, durch die ein Gebiet (Sanierungsgebiet) zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet werden soll, wobei die einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen muss.
Richtfest
Das Dach wird mit dem Richtkranz (auch Richtkrone genannt) oder dem Richtbaum geschmückt und einer der Zimmerleute oder der Polier hält eine kurze Ansprache, den Richtspruch oder Zimmermannsspruch. Der Richtspruch ist zum einen ein Dank an Architekt und Bauherr, zum anderen eine Bitte um Gottes Segen für das Haus. Der Redner hat traditionellerweise Wein oder Schnaps zum Trinken und wirft am Ende des Richtspruches das Glas vom Dach. Zerspringt es am Boden, wird alles gut, bleibt das Glas heil, ist das ein schlechtes Omen und natürlich eine Schmach für den Werfer. Der Bauherr muss noch den letzten Nagel einschlagen, manchmal spielen ihm die Zimmerleute hier noch einen kleinen Streich. Im Anschluss an den Richtspruch wird gefeiert, der so genannte Richtschmaus, meistens auf der Baustelle. Der Bauherr richtet das Fest aus, was sein Dank an die beteiligten Handwerker ist. Dazu werden dann auch alle Helfer, die Nachbarn und ein Vertreter des Bauträgers eingeladen. Es ist gleichzeitig eine gute Gelegenheit, um Freunden und Verwandten den Baufortschritt vorzuführen. Der Name Richtfest leitet sich vom Ausdruck aufrichten oder errichten her, mit dem das Aufstellen des Dachstuhls bezeichnet wird. Deshalb heißt das Richtfest in der deutschsprachigen Schweiz auch "Aufrichte".
Ring Deutscher Makler
Der Ring Deutscher Makler – RDM Verband der Immobilienberufe und Hausverwalter Bundesverband e.V. wurde Oktober 1924 von regionalen Maklerorganisationen als Reichsverband Deutscher Makler in Köln gegründet. Die Ursprünge des RDM lassen sich bis ins 19. Jahrhundert zurückverfolgen. Im Jahre 2004 ist aus den bisher selbständigen Traditionsverbänden Ring Deutscher Makler (RDM) und Verband Deutscher Makler (VDM) der Immobilienverband Deutschland IVD - Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. hervorgegangen. Einige lokale Verbände des RDMs, z.B. in Düsseldorf, Essen, im Saarland, Berlin oder Bremen/Bremerhaven sind weiterhin noch aktiv. Für seine Mitglieder übernahm der RDM als Berufsverband der Immobilienwirtschaft alle Informations-, Beratungs- und Bildungsaufgaben. Die Mitglieder des RDM waren neben Immobilienmaklern auch Haus- und Wohnungseigentumsverwalter, Bauträger, Baubetreuer, Sachverständige und ähnliche Berufe.
Risalit
Ein Risalit, (ital. risalto, "Vorsprung") ist ein auf ganzer Höhe hervorspringender Gebäudeteil. Solche Gebäudeteile gibt es schon seit ältester Zeit. Der Begriff Risalit wird aber vor allem für die Beschreibung römischer Architektur und ab der Zeit des Barock benutzt, wo ein Risalit als Mittel zur Fassadengliederung in der Architektur besonders gebräuchlich wurde. Münden zwei rechtwinklig zueinander verlaufende Flügel in einem Risalit, spricht man von einem Eckrisalit. Bei einer barocken Dreiflügelanlage wird der Hauptsaal beziehungsweise das Treppenhaus oft durch einen Mittelrisaliten aufgenommen (zum Beispiel in Pommersfelden, Schloss Weißenstein, Klosterschule Roßleben).
Rohbau
Als Rohbau bezeichnet man im Bauwesen ein Bauwerk, dessen äußere Kontur einschließlich der Dachkonstruktion fertiggestellt ist, das jedoch noch keinen Ausbau des Inneren erfahren hat. Bis auf wenige Ausnahmen ist die zweckbestimmte Nutzung eines Rohbaus als funktionstüchtiges Bauwerk demzufolge nicht möglich. Der Abschluss der Rohbauarbeiten wird nach Aufstellung des Dachstuhls in der Regel mit dem Richtfest im Beisein des Bauherrn und der am Bau Beteiligten gefeiert. Nach Abschluss der Rohbauarbeiten muss dieser vom Prüfstatiker gesondert als fehlerfrei abgenommen werden. Danach erfolgt in der Regel der Innenausbau des Gebäudes. Die Kostenermittlung der Rohbauarbeiten wird gemäß DIN 276 „Kosten im Hochbau“ nach der Kostengruppe 300 ermittelt.
Rohbauland
Als Rohbauland bezeichnet man Flächen, die von der Gemeinde offiziell für eine bauliche Nutzung bestimmt aber noch nicht erschlossen sind. Die Erschließung des Baulandes muss aber noch nicht gesichert sein bzw. deren Lage, Form und Größe kann für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sein. In Deutschland ist der Begriff des Rohbaulandes in § 4 Abs. 3 der Wertermittlungsverordnung des Bundes (WertV) legaldefiniert. Im Gegensatz zum Bauerwartungsland steht jedoch beim Rohbauland der "Baureife" nicht mehr viel entgegen, da die Gemeinde die Erschließung und Gestaltung noch durchführt. Außerdem unterscheidet man Brutto- und Nettorohbauland. Während beim Bruttorohbauland lediglich der Bebauungsplan rechtsverbindlich wird, wurden bei Nettorohbauland außerdem auch schon die Flächen für die Erschließungsanlage übereignet.
Rohbauversicherung
Zur Rohbauversicherung gehören eine Leitungswasserversicherung (Schäden am Rohbau durch austretendes Leitungswasser – ohne Frostschäden) eine Feuerversicherung, die auch die an der Baustelle gelagerten Baumaterialien umfasst (soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt) sowie eine Sturmversicherung (die allerdings erst zum Tragen kommt, wenn das Haus durch Dacheindeckung, Türen und bereits verglaste Fenster nach außen abgeschlossen ist).
Rückauflassungsvormerkung
Bei der Rückauflassungsvormerkung handelt es sich um eine Eintragung im Grundbuch, welche als Sicherstellung des Anspruchs auf Rückübertragung eines Grundstücks dient. Sowohl Städte als auch Gemeinden nehmen diese Rückauflassungsvormerkung gerne in Anspruch in Verbindung mit einer Grundstücksbebauung. Aufgrund dieser Rückauflassungsvormerkung sichern sich die Gemeinden ab, sofern der Käufer eines Grundstücks die Auflagen welche ihm in Bezug auf die Bebauung erteilt werden nicht einhält, dass das Grundstück dem ursprünglichen (früheren) Eigentümer (sprich der Gemeinde) rückübertragen wird.
Rückbau- und Entsiegelungsgebot
Beim Rückbau- und Entsiegelungsgebot handelt es sich um einen Paragraphen aus dem BauGB (Baugesetzbuch). Dieser besagt, dass eine Gemeinde das Recht hat ein Gebäude zum Abriss frei zu geben sofern es nicht die im Rückbau- und Entsiegelungsgebot enthaltenen Bedingungen erfüllt. Das Gebäude entspricht nicht den Vorschriften des Bebauungsplans, die Mängel können auch nicht beseitigt werden, somit ist der Abbruch gewährleistet.
Rückkaufswert
Der Rückkaufswert ist die gesetzliche Bezeichnung (§ 176 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) Deutschland und Österreich, Art. 91 VVG Schweiz) für den Betrag, den ein Lebensversicherer bei vorzeitiger Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung (Rückkauf) eines Vertrages über eine Lebensversicherung an den Versicherungsnehmer zahlt.