Energieausweis

ENERGIE

 


 

 

 

 


 

 

   

 

 
 
  • Beim Energieausweis sind SIE in der Pflicht! Einige unserer Gutachter bieten auch diesen Service für Sie an.

Wenn Sie Ihr Gebäude verkaufen, vermieten oder verpachten möchten, so haben Sie als Eigentümer ab dem 01.Juli 2008 schrittweise die Pflicht, für Ihr Objekt einen Energieausweis ausstellen zu lassen!

Wer den Energieausweis nicht bereitstellt, oder nicht zugänglich macht, dem drohen bis zu 15.000 € Geldstrafe.

  • Fristen für den Energieausweis

Art und Baujahr des Gebäudes Vorlagepflicht ab dem

Wohngebäude/Baujahr bis 1965

01. Juli 2008

Wohngebäude/Baujahr ab 1965

01.Januar 2009

Nichtwohngebäude

01.Juli 2009

  • Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis

Seit dem 01. Januar 2009 gelten neue Regelungen für den Energieausweis.

Ab diesem Zeitpunkt wird der Energieausweis nach Bedarf (Bedarfsausweis) für alle Wohngebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten (WE) Pflicht, welche die Anforderungen an die 1. WSVO (Wärmeschutzverordnung) nicht erfüllen und deren Bauantrag vor dem 01. 11. 1977 gestellt wurde.

  • Ausnahmeregelung

Nach § 1 EnEV sind von der Pflicht, einen Energieausweis ausstellen zu müssen, folgende Objekte befreit: Gebäude für religiöse Zwecke, Gebäude, welche nur zeitweilig genutzt werden, unterirdische Gebäude sowie Gewächshäuser und Viehställe.

  • Gültigkeit

Der Energieausweis ist ab dem Tag der Ausstellung zehn Jahre lang gültig. Der Tag der Ausstellung wird vom Energieberater eingetragen.

   

 © logo_trans106x10.gif

Bauschaeden.jpgVergleichen und berechnen Sie hier Ihren Gas- und Stromverbrauch. Steigen Sie von hier aus direkt auf einen günstigeren Versorger um. Der Marktführer Verivox zeigt Ihnen wie: